Allgemeine Verkaufsbedingungen


I. Allgemeines
  1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Genehmigung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
II. Angebote, Bestellungen
  1. Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
  2. Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
  3. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich Bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
III. Preise, Gewichte
  1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
  2. Wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt auch für die Unter- suchungsgebühren.
  3. Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transports geht allein zu Lasten des Käufers.
IV. Menge, Qualität, Kennzeichnung
  1. Wir sind stets berechtigt bis zu 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10% weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar.
  2. Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist.
  3. Die Ware gilt nicht als abgepackt und ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne des Lebensmittelkennzeichnungsrechts.
V. Versand, Lieferung
  1. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Daraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten.
  2. Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
  3. Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer. Wir sind zu angemessen Teillieferungen berechtigt. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung. Angegebene Liefer- oder Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.
  4. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenen Ereignissen – hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehender Ziff. 5 – entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
  5. Wird – ohne das ein Lieferhemmnis gemäß vorstehender Ziff. 7 vorliegt – eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich einen angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadens- ersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
VI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort
    1. nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken, und
    2. mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.
  2. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
    1. Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am Vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung, gem. vorstehender Ziff. 1 b, zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen 2 Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
    2. Die Rüge muss innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch , fernschriftlich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
    3. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
    4. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten. Bei gerügter Tiefkühlware ist der Kunde verpflichtet, diese bei mindestens -22°C zu lagern. Wir sind berechtigt, den Nachweis der lückenlosen Kühlkette zu fordern.
  3. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziff. 1 a erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
  4. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
VII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
  1. Beim form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Das Wahlrecht auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware steht uns zu. Erfolgt keine Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  2. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haften wir dem Käufer nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder Ersatz der Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen gemacht hat, es sei denn, dass für die von uns gelieferte Ware ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung für Schadenersatz ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, und bei Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens, soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
  4. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen neben der Produktbeschreibung des Herstellers keine Beschaffenheitsangabe zu der Kaufsache dar.
  5. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Für Haftung wegen Vorsatz bleibt es bei der gesetzlichen Frist.
  6. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Übergang der Transportgefahr auf den Kunden vorhanden war und von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach § 478 BGB unberührt. Für die Verjährung dieser Rückgriffsansprüche gilt § 479 BGB.
VIII. Zahlungen
  1. Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
  2. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
  3. Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 14 Kalendertagen ab Lieferungserhalt ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Nachweis eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  4. Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck oder ein Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug Gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu Verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
  6. Wir können jederzeit mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Käufers aufrechnen.
IX. Eigentumsvorbehalt
  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn beim kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist (siehe dazu oben VIII, Punkt 4). Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
  3. Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehende Ziff. 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände Erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung an uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
  4. Wird unsere Vorbehaltsware mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
  5. Waren, an denen wir gemäß vorstehenden Ziffern 3 und 4 Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die von uns gem. vorstehender Ziff 1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
  6. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (=Wiederverkäufers) eröffnet oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber im von Dritten nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Veräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
  7. Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehenden erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.
  8. Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung entfällt, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb gegeben ist (s. dazu VIII Ziff.4). Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einzugsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  9. Beim Zugriffen Dritter auf unser Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
  10. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  11. Wir können in den Fällen der VIII. Nr. 4 vom Kunden verlangen, dass er uns die durch Weiter- veräußerung entstehenden und gemäß IX. Nr. 6 an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offenzulegen.
X. Leergut
  1. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Werts zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns bei Anlieferung unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten zum Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetztung auch die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadenersatz in Geld verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
  1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Versandort.
  2. Zu unseren Gunsten ist Hamburg für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand. Wir können aber auch einen anderen gesetzlichen Gerichtsstand wählen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nich die Wirksamkeit der übrigen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche – wirksame- Regelungen selbst, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Vorschrift soweit wie möglich zu verwirklichen.
  5. Wir haben die Daten des Käufers nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
  6. Wir sind berechtigt unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.